Statuten
„Verein zur Förderung zeitgenössischer Musik“
§ 1. Name und Sitz des Vereins:
- Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung zeitgenössischer Musik“:
- Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 34-43 BAO (1961), seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
- Der Sitz des Vereins ist in 1040 Wien, Tilgnerstraße 3/3b.
§ 2. Aufgabe des Vereins, Ziele seiner Tätigkeit:
- Der Verein organisiert und unterstützt Veranstaltungen, bei denen zeitgenössische Musik aufgeführt wird.
- Förderung der Ausübung und Weiterentwicklung musikalischer Fähig- und Fertigkeiten junger Musiker zum Zwecke konzertanter Aufführungen.
- Organisation von Benefizveranstaltungen zur Unterstützung wohltätiger und gemeinnütziger Organisationen.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinsziels:
Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden folgende ideelle, praktische und finanzielle Mittel eingesetzt:
- Die materiellen Mittel für die Tätigkeit des Vereins werden ausschließlich durch freiwillige Spenden, Legate, Erbschaften und den Erlös von Konzertkarten und Programmen aufgebracht. Mit diesen Erträgen werden Konzerte und Musiker finanziert.
- Es werden junge Musiker bei ihrer Ausbildung mental und finanziell unterstützt.
- Es werden u.a. Benefizkonzerte organisiert, deren Reinerlös anderen gemeinnützigen Organisationen zugutekommen soll.
- Der Verein ist für alle Menschen offen, die dessen Aufgaben und Ziele unentgeltlich unterstützen wollen.
- Es gibt keinen Mitgliedsbeitrag.
- allfällige Jahresüberschüsse sind den Zielen des Vereins gemäß zu verwenden.
- das Geschäftsjahr des Vereins ist das Wirtschaftsjahr.
§ 4. Vergabe und Zuteilung der Mittel
- Die Zuteilung von wirtschaftlichen Mitteln
- an eine bestimmte Organisation
- an eine bestimmte Person
- 3 Vorstandsmitglieder oder
- 2 Vorstandsmitglieder und zwei freie Mitglieder.
- Die Vergabe von Mitteln wird schriftlich festgehalten und dem Bericht der Generalversammlung zur Meldung an das Vereinsamt beigelegt.
- Kein Mitglied/Spender hat Anspruch auf Rückvergütung seiner getätigten Spenden.
- Mitarbeit im Verein ist unentgeltlich und ehrenamtlich (§11).
§ 5. Mitgliedschaft im Verein:
Dem Verein gehören freie und mitarbeitende Mitglieder an:
- Freie Mitglieder (ds. natürliche und juristische Personen ohne definitiv zugewiesene Aufgabe) unterstützen den Verein ideell und /oder materiell.
- Mitarbeitende Mitglieder sind natürliche Personen, die darüber hinaus verantwortlich und durch persönlichen Einsatz an der Verwirklichung der Aufgaben und Ziele des Vereins mitarbeiten. Sie werden von den Mitgliedern in den Vorstand gewählt.
- Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung durch die Vereinsleitung (§ 11); der Entscheidung über die Aufnahme eines mitarbeitenden Mitglieds hat ein Gespräch mit der Vereinsleitung voranzugehen.
§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (§ 10); die mitarbeitenden Mitglieder haben das Recht, die Vereinsleitung zu bestellen oder zu bestätigen oder zu Mitgliedern der Vereinsleitung bestellt zu werden (§ 11 lit. a).
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Aufgaben und Ziele des Vereins nach Kräften ideell und /oder materiell zu unterstützen und zu fördern.
§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft:
- Der Austritt steht jedem Mitglied bei vorangehender schriftlicher Mitteilung an die Vereinsleitung mit Angabe des Wirksamkeitsbeginns frei. Es muss keine Begründung ausgesprochen werden.
- Die Mitgliedschaft der mitarbeitenden Mitglieder erlischt mit der von der Vereinsleitung festgestellten Beendigung der verantwortlichen Tätigkeit im Rahmen des Vereins oder bei Auflösung des Vereins(s.§15).
- Die Mitgliedschaft erlischt mit dem natürlichen Tod oder der Auflösung juristischer Personen.
- Eine Streichung aus der Liste der Mitglieder kann durch die Vereinsleitung dann vorgenommen werden, wenn Mitglieder den Aufgaben und Zielen des Vereins zuwiderhandeln.
§ 8. Vereinsorgane:
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung (§ 9,10)
- Die Vereinsleitung (Vorstand) (§ 11,12,13)
- Die Rechnungsprüfer (§ 14)
- Das Schiedsgericht (§ 15)
§ 9. Die Mitgliederversammlung:
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt; dazu ladet die Vereinsleitung ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Wunsch der:
- Vereinsleitung,
- der Rechnungsprüfer (§ 14) oder
- von 10% aller Mitglieder auf schriftlichen Antrag einzuberufen.
- Eine Einladung zu der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 8 Tage vor dem Termin schriftlich bei der Vereinsleitung einzureichen.
- Die Mitgliederversammlungen sind, wenn die Mitglieder nachweisbar ordnungsgemäß eingeladen wurden, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; auf diesen Umstand muss in der Einladung hingewiesen werden.
- Die Mitgliederversammlung leitet ein von der Vereinsleitung vorweg bestelltes Mitglied.
- Verbindliche Beschlüsse dürfen nur über auf der Tagesordnung befindliche Punkte gefasst werden. Alle Beschlüsse erfordern zu ihrer Rechtsgültigkeit die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen jeweils stimmberechtigten Mitglieder (§ 6, lit. a). Für Statutenänderungen oder den Beschluss, den Verein aufzulösen, bedarf es auch der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters, der zuletzt abstimmt.
§ 10. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Die Beratung und die Genehmigung der jährlichen Tätigkeitsberichte, des jährlichen Rechnungsabschlusses und der Berichte der Rechnungsprüfer.
- Die Entlastung der Vereinsleitung.
- Die Bestellung und Enthebung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder unter Berücksichtigung des § 11 lit. b.
- Die Wahl der Rechnungsprüfer.
- Die Beratung und die Beschlussfassung über eine allfällige Vereinsordnung, Gebühren-, Benützungs- oder Geschäftsordnung, ferner über Statutenänderung oder über Auflösung des Vereins.
- Die Beratung und Beschlussfassung über schriftlich eingereichte, sonstige Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
§ 11. Vereinsleitung:
- Die Vereinsleitung besteht aus mindestens 4 Personen aus dem Kreis der mitarbeitenden Mitglieder. Sie bestellt aus ihrer Mitte die erforderlichen Funktionäre (Vorsitzender = Obmann), dessen Stellvertreter, den Schriftführer und den Kassier). Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig.
- Die Vereinsleitung ist berechtigt, neue Mitglieder zu kooptieren, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind, wenn sie länger als bis zur nächsten Mitgliederversammlung tätig sein sollen. Sie ist berechtigt, Experten beizuziehen oder Arbeitsgruppen für bestimmte Aufgaben befristet einzusetzen.
- Die Vereinsleitung ist bei nachweisbarer, ordnungsgemäßer Einladung aller Mitglieder zur Sitzung beschlussfähig, wenn eine Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse sollen einstimmig gefasst werden. Ist Einstimmigkeit zu einem bestimmten Beschlussthema auch nicht in der nächstfolgenden Sitzung der Vereinsleitung zu erzielen oder ist Gefahr im Verzug, so kommen rechtsgültige Beschlüsse auch mit einfacher Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag.
- Die Tätigkeiten der arbeitenden Mitglieder im Vorstand werden nicht entschädigt (§4).
§ 12. Aufgaben der Vereinsleitung:
Der Vereinsleitung obliegt es:
- aktiv, vorausschauend und verantwortlich an der Verwirklichung der Aufgaben und Ziele des Vereines zu arbeiten, die Beratung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen; insbesondere
- die rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vereins und seiner Einrichtungen zu gestalten und wahrzunehmen und überhaupt alle Zuständigkeiten zu erfüllen, die nicht anderen Organen des Vereines zukommen;
- die Mitgliederversammlung einzuberufen, den Versammlungsleiter zu bestellen und die Mitgliedschaft im Sinne der §5 und §7 zu gewähren bzw. zu beenden.
§ 13. Der Vereinsvorsitzende
- Der Vereinsvorsitzende (Obmann), wird bei der Mitgliederversammlung jährlich neu gewählt oder in seinem Amt nach Entlastung bestätigt.
- Dem Vereinsvorsitzenden allein obliegt die Verantwortung zu übernehmen über alle finanziellen Gebarungen und allfällige Forderungen seitens Banken oder öffentlicher Institutionen.
- Der Vereinsvorsitzende vertritt nach außen den Verein gegenüber allen öffentlichen und rechtlichen Institutionen.
§ 14. Rechnungsprüfer:
Den zwei von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr bestellten fachkundigen, unabhängigen und unbefangenen Rechnungsprüfern obliegt es:
- die Finanzgebarung des Vereins laufend auf formale Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen,
- der Mitgliederversammlung darüber mindestens einmal jährlich zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung der Vereinsleitung zu beantragen. Sie erhalten Einsicht in die Geschäftsbücher des Vereins und sind berechtigt, die Mitglieder der Vereinsleitung zu allen Angelegenheiten der Rechnungsprüfung zu befragen, allenfalls externe Experten zur Klärung offener Fragen auf Kosten des Vereins einzuschalten.
§ 15. Schiedsgericht:
- In allen Streitfällen aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht. Seine Aufgabe ist es, durch Hilfestellung, Beratung und Schlichtung zu einer bewussten Gemeinschaftsbildung und gemeinschaftlichen Wahrnehmung der Aufgaben und Ziele des Vereins beizutragen.
- Das Schiedsgericht besteht aus 5 Personen; jeder Streitteil benennt zwei Mitglieder des Schiedsgerichts, tunlichst aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins. Diese Personen bestellen gemeinsam einen Vorsitzenden, der nicht Mitglied des Vereins sein darf. Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen unabhängig und unbefangen sein.
- Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller 5 Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit - nach Gewährung beiderseitigem Gehörs - im Rahmen und auf Grund der Gesetze, ist aber sonst an bestimmte Formen nicht gebunden.
- Die Beschlüsse des Schiedsgerichts sind vereinsintern nicht anfechtbar.
§ 16. Auflösung des Vereins:
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden mitarbeitenden Mitglieder beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung ist das vorhandene Vereinsvermögen nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung für gemeinnützige oder karitative Zwecke im Sinne des §34 der BAO 1961 zu verwenden und geeigneten Institutionen ausdrücklich zuzusprechen, und zwar in folgender Reihenfolge:
-
- Dorfgemeinschaft Breitenfurt; SO1486
- Moki Wien; SO2154
- Kinderhospiz Wien; SO 06123
- Wiener Tafel; SO 06192